Neue Regelungen im Bereich der Gerichtsstände der ZPO.

Die Autorin stellt den Inhalt und die Bedeutung der im Jahr 1991 neu in die ZPO eingefügten Gerichtsstände des § 29 b und § 32 a sowie der im Jahr 1993 geänderten Regelung des § 29 a ZPO dar. Im Rahmen der Ausführungen zu § 32 a ZPO setzt sich Andrea Klug im Einzelnen mit den Vor- und Nachteilen der neuen Gerichtsstandsnorm auseinander und zeigt dabei unter anderem auf, daß in der neuen Regelung eine den Gerichtsbezirk überschreitende Gerichtskompetenz bewußt nicht vorgesehen ist. Bei der Behandlung des Anwendungsbereichs des § 29 b ZPO kommt die Verfasserin zu dem Ergebnis, daß die Vorschrift weit auszulegen und nicht auf schuldrechtliche Vertragsansprüche zu beschränken ist. Im Rahmen der Ausführungen zu § 29 a ZPO stellt sie heraus, daß die in der alten Fassung des § 29 a Abs. 1 ZPO systemwidrig geregelte sachliche Zuständigkeit in der geänderten Norm nicht mehr enthalten ist. Es wird deutlich, daß durch die erfolgte Wortlautänderung nunmehr auch sichergestellt ist, daß alle mit einem Miet- oder Pachtverhältnis zusammenhängenden Verfahren beim Amtsgericht verhandelt werden. Bei Räumungsklagen greift die neue Regelung des § 29 a ZPO nach Ansicht der Verfasserin nach wie vor ein und zwar auch in den Fällen, in denen das Bestehen eines Miet- oder Pachtverhältnisses zwischen den Parteien nicht in Betracht kommt.

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