Originär außervertragliche Fahrlässigkeitshaftung für reine Vermögensschäden

Reine Vermögensschäden sind außerhalb vertraglicher Beziehungen nicht bzw. nur nach den §§ 823 Abs. 2, 826 BGB zu ersetzen - so grundsätzlich wird in Literatur und Rechtsprechung formuliert. Dieses Postulat ist in seiner Einfachheit unzutreffend und zu ergänzen: Allein fahrlässig verursachte reine Vermögensschäden sind außerhalb vertraglicher Beziehungen grundsätzlich nicht zu ersetzen, so denn auch keiner der zahlreichen Ausnahmetatbestände Anwendung findet. Paul Schulteß versucht, eben diese Ausnahmen, die den Nichtersatzfähigkeitsgrundsatz durchbrechen, zum existenten, aber bislang kaum greifbaren Gegengrundsatz zu bündeln. Er arbeitet heraus, unter welchen normativen Vorzeichen fahrlässig verursachte reine Vermögensschäden außerhalb originärer Vertragsbeziehungen doch zu ersetzen sind.

Geboren 1992; Studium der Rechtswissenschaften an der Universität zu Köln; 2018 Erstes Juristisches Staatsexamen; wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht und Arbeitsrecht der RWTH Aachen; wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Versicherungsrecht der Goethe-Universität Frankfurt am Main; Rechtsreferendariat am Landgericht Wiesbaden; 2022 Promotion an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn; 2023 Gastprofessor für deutsches Verfassungsrecht an der Université Lumière Lyon 2.