Personengesellschaften im Abkommensrecht - Pobleme und Lösungsvorschläge de lege ferenda

Diplomarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,7, Universität Duisburg-Essen (Mercator School of Business), Veranstaltung: Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Sprache: Deutsch, Abstract: Personengesellschaften sind in Deutschland, trotz vieler Änderungen der handelsrechtlichen, steuerrechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die am meisten gewählte Unternehmensform. Im Zuge der voranschreitenden Globalisierung gewinnen sie auch international immer weiter an Bedeutung. Aufgrund dessen treten neben das innerstaatliche Steuerrecht, mit dem ausländischen nationalen Steuerrecht und dem Doppelbesteuerungsrecht, mindestens zwei weitere eigenständige Rechtskreise. Letzteres wird auch als Abkommensrecht bezeichnet. Dieses birgt vor allem im Bereich der abkommensrechtlichen Behandlung von Personengesellschaften viele Probleme. Das Thema Personengesellschaften im Abkommensrecht gehört zu den schwierigsten Bereichen des internationalen Steuerrechts und beinhaltet viele ungeklärte Fragen. Problematisch bei Personengesellschaften ist vor allem, dass diese von Staat zu Staat sowohl zivilrechtlich als auch steuerrechtlich unterschiedlich behandelt werden. Ein grundlegend länderübergreifendes Besteuerungskonzept für Personengesellschaften, wie man es bspw. für Kapitalgesellschaften kennt, die international sowohl in gesellschaftsrechtlicher als auch in steuerlicher Hinsicht eine weitgehende Strukturhomogenität verzeichnen, existiert bei der Besteuerung von internationalen Personengesellschaften und der Beteiligung an diesen nicht. Es fehlt zum einen an einheitlichen Regelungen durch die jeweiligen nationalen Steuergesetze, zum anderen an eindeutig festgelegten Regelungen durch Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Selbst ein eigens von der OECD zur Lösung dieser Probleme eingesetzter Fiskalausschuss hat es nicht geschafft, einheitliche Regelungen für international tätige Personengesellschaften zu erlassen.