Prozeßgrundrechte in Deutschland, Frankreich und England.

Ausgangspunkt der rechtsvergleichenden Arbeit sind die deutschen Prozeßgrundrechte. Darunter wurden nicht nur die ausdrücklich im Grundgesetz in den Art. 19 Abs. 4, 101 und 103 genannten Verfahrensrechte verstanden, sondern auch das allgemeine Prozeßgrundrecht auf ein faires Verfahren. Ausgehend von dieser Vergleichsbasis wurden funktionale Äquivalente in den Rechtsordnungen Englands und Frankreichs gesucht. Hierbei stellt die Autorin fest, daß sowohl England als auch Frankreich den deutschen Prozeßgrundrechten inhaltlich weitgehend vergleichbare Institute kennen. Teilweise ist zwar der Umfang der gewährleisteten Rechte unterschiedlich, der Zweck - der Schutz des einzelnen im Verfahren - aber immer derselbe. Während die deutschen Prozeßgrundrechte durchweg Verfassungsrang besitzen ist dies für die Garantien in Frankreich und England nicht durchgängig der Fall. Die deutschen Prozeßgrundrechte weisen ferner eine enge Verknüpfung mit dem Rechtsstaatsprinzip auf. In England finden sich ähnliche Ansätze in Bezug auf das Konzept der rule of law, das sich als ein grundlegendes Verfassungsprinzip darstellt. In Frankreich existiert mit dem Konzept des État de droit zwar ein dem Rechtsstaatsprinzip vergleichbares Konzept. Dieses weist aber im Gegensatz zu dem deutschen und englischen Pendant keine direkten Verknüpfungen mit den Verfahrensrechten auf.

Studium der Rechtswissenschaften in Mannheim und der Universität von Angers/Frankreich. Referendariat von 1998 bis 2000 beim OLG Zweibrücken. 2001 bis 2003 Forschungsreferentin am Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung in Speyer. Danach Referentin in der Verwaltung des Deutschen Bundestages. Von 2006 bis 2007 Austauschbeamtin des Deutschen Bundestages bei der französischen Nationalversammlung in Paris. Von 2007 bis 2009 Abordnung in das Justiziariat der CDU/CSU-Bundestagsfraktion und ab 2009 Referentin für Rechtspolitik im Büro des Stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden Dr. Günter Krings MdB.