Rechtfertigung und Grenzen der sog. Bilanziellen Betrachtungsweise im Rahmen des § 30 GmbHG de lege lata und nach dem Regierungsentwurf des MoMiG

Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 14,0 Punkte, Ludwig-Maximilians-Universität München, Veranstaltung: Seminar im Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Seminararbeit befasst sich mit der Rechtfertigung und den Grenzen der so genannten bilanziellen Betrachtungsweise im Rahmen des § 30 GmbHG de lege lata und nach dem Regierungsentwurf des Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG). Unter dieser Vorgabe wird zunächst der Schutz, den der § 30 I GmbHG durch seine Ausschüttungssperre bietet, kurz umrissen. Anschliessend folgt die Darstellung des Diskussionsstands um die bilanzielle Betrachtungsweise, sowie der Rechtfertigungen und Grenzen, die für die bilanzielle Betrachtungsweise nach dem geltenden Recht bestehen. Die Argumentation wird hierbei aufgeteilt und erfolgt zunächst anhand der Ermittlung des Anwendungsbereiches des § 30 I GmbHG und sodann in Bezug auf das Vorliegen einer Auszahlung. Bei der Untersuchung, ob eine Auszahlung vorliegt, werden die Schwächen der bilanziellen Betrachtungsweise und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf den Schutzbereich des § 30 I GmbHG aufgezeigt. Hieran anschliessend sollen die Folgen einer Abkehr von der bilanziellen Betrachtungsweise für den Umfang des Schutzes des § 30 I GmbHG kurz erörtert werden. Im Anschluss folgt die Untersuchung der bilanziellen Betrachtungsweise des durch das MoMiG neu gestalteten § 30 I GmbHG und welche Rolle sie dort einnehmen wird. Hierbei wird zunächst analysiert, in wie fern der Gesetzgeber tatsächlich zu dem bilanziellen Denken zurückkehrt und wie er das Auszahlungsverbot des § 30 I GmbHG neu ausgestaltet. Schliesslich erfolgt die Darstellung der Rechtfertigungen und Grenzen der bilanziellen Betrachtungsweise, wie sie sich nach dem MoMiG ergeben.