Rechtliche und praktische Probleme des Abfindungsanspruchs bei betriebsbedingter Kündigung unter Berücksichtigung sozial- und steuerrechtlicher Aspekte

Inhaltsangabe:Einleitung: Im Rahmen der Agenda 2010 der Bundesregierung ist am 1.1.2004 der § 1 a des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) als Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 in Kraft getreten. Das Kündigungsschutzgesetz wurde reformiert und um § 1 a KSchG erweitert. Hintergrund für eine Neuschöpfung dieses Paragraphen war laut Regierungserklärung vom 14.3.2003, dass der Arbeitnehmer bei betriebsbedingter Kündigung zwischen der Klage auf Bestandsschutz und einer gesetzlich definierten und festgelegten Abfindung wählen kann. Bisher hatte es keine vergleichbare Norm im Kündigungsschutzgesetz gegeben, obwohl in der außergerichtlichen und gerichtlichen Praxis über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen und deren Modalitäten Abfindungen regelmäßig auf der Tagesordnung stehen. Im Zuge der Globalisierung verlangt der Markt die rasche Anpassung der Produkte und Dienstleistungen. Daher schwankt der Arbeitskräftebedarf ebenso wie die Realisierbarkeit erwünschter Arbeitsbedingungen. Mit dem Abfindungsanspruch nach § 1 a KSchG verfolgt der Gesetzgeber daher das Ziel, ein taugliches Instrument zu schaffen, mit dem Arbeitsverhältnisse modern und ökonomisch vertretbar beendet werden können. Das neue Recht soll eine Flexibilisierung und Belebung des Arbeitsmarktes ermöglichen. Gegenstand der vorliegenden Diplomarbeit ist vor allem die Darstellung des neuen gesetzlichen Abfindungsanspruchs bei betriebsbedingter Kündigung und seiner Auswirkung auf das Gebiet des Sozial- und Steuerrechts, sowie die Auseinandersetzung mit Anwendungs- und Auslegungsproblemen. Bisher endet eine Vielzahl von Kündigungsschutzprozessen mit einem gerichtlichen Vergleich, in dem sich der Arbeitnehmer mit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses einverstanden erklärt, unter der Bedingung, dass der Arbeitgeber sich im Gegenzug dazu verpflichtet, für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung zu bezahlen. Arbeitnehmer gehen häufig, verallgemeinernd und fälschlicherweise davon aus, dass bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung grundsätzlich ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung bestehe. Richtig ist vielmehr, dass sich der Arbeitgeber freiwillig zu einer Abfindung verpflichten kann, sei es außergerichtlich oder im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs. Diese Vorgehensweise bereitet dem Arbeitgeber einen hohen zeitlichen und finanziellen Aufwand sowie zusätzliche Unsicherheit über den Ausgang des Arbeitsrechtsstreits. Aus diesem Grunde soll wie in [...]