Rechtsprobleme beim Abschluss von Leistungs- und Entgeltvereinbarungen nach dem SGB VIII

Akademische Arbeit aus dem Jahr 2021 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Verwaltungsrecht, Note: 1,0, Universität Kassel, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Jahr 2018 gaben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insgesamt 12,6 Milliarden Euro für Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen, Hilfen für junge Volljährige und Inobhutnahmen aus. Dabei macht die geschilderte Unterbringung außerhalb des Elternhauses etwa einen Anteil von einem Viertel aus, obwohl stationäre und teilstationäre Leistungen nur circa 6 % aller Hilfen darstellen. Das finanzielle Volumen an dieser Stelle ist also groß. Daher hat der Gesetzgeber unter anderem für diesen Bereich (gemäß § 78a SGB VIII) geregelt, dass vor Übernahme von Entgelten für diese Leistungen Vereinbarungen über den Inhalt, Umfang, Qualität- und Qualitätsentwicklung sowie das Entgelt zu schließen sind (§ 78b Abs. 1 SGB VIII). Beim Abschluss dieser Vereinbarungen kann es jedoch in der Praxis zu verschiedenen rechtlichen Problemen kommen. Zwei dieser Problemstellungen werden im Rahmen dieser Arbeit rechtlich aufgearbeitet: Zum einen die Frage der örtlichen Zuständigkeit bei großen, jugendamtsübergreifend tätigen freien Trägern und zum anderen die Frage des Zeitpunktes des Inkrafttretens des Vereinbarungsabschlusses. Auf Basis der Ergebnisse wird eine kurze Handlungsempfehlung im Umgang mit diesen Problemen in der Praxis gegeben. Die Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland soll gem. § 1 Abs. 3 SGB VIII unter anderem junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen und dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen zu erhalten oder zu schaffen. Dies ist nicht immer im elterlichen Haushalt möglich. Daher kann es zu Unterbringungen der Kinder und Jugendlichen außerhalb des Elternhauses z.B. im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung (§§ 27 ff. SGB VIII), einer Eingliederungshilfe (§ 35a SGB VIII) oder einer Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) kommen. Während eine Leistungsverpflichtung bei den öffentlichen Trägern der Jugendhilfe, also den Jugendämtern, entsteht, sollen die Leistungen der Jugendhilfe sowohl von den Trägern der freien als auch der öffentlichen Jugendhilfe erbracht werden (§ 3 Abs. 2 S. 1 SGB VIII).