Rechtsverfolgungskosten und Gleichheit der Besteuerung.

Möchte der Bürger seine Rechte durchsetzen, hat er im Staat des Grundgesetzes vor die Gerichte zu ziehen; das Rechtstaatsprinzip verbietet es ihm, seine Ansprüche eigenmächtig durchzusetzen. Diese Überlegung veranlasste den Bundesfinanzhof im Jahr 2011, seine Rechtsprechung auf dem Gebiet der Abziehbarkeit von Prozesskosten nach § 33 EStG neu zu justieren - derartige Aufwendungen sollten nunmehr pauschal »aus rechtlichen Gründen« zwangsläufig sein. Hierauf reagierte der Gesetzgeber mit § 33 Abs. 2 S. 4 EStG: Die Norm sieht seit dem Veranlagungszeitraum 2013 vor, dass »Kosten für die Führung eines Rechtsstreits« nur noch im Ausnahmefall abziehbar sind. Die Arbeit untersucht, in welchem Umfang ein Abzug von Kosten der Rechtsverfolgung als außergewöhnliche Belastung de lege lata in Betracht kommt. Der Autor entwickelt hierzu ein am Grundsatz der »Gleichheit der Besteuerung« orientiertes Normverständnis und veranschaulicht seine Ergebnisse anhand von Fallgruppen.

Tim A. Textor studied law from 2012 to 2016 at the Westphalian Wilhelm University of Münster and at the Philipps University of Marburg. Since November 2016, he has been working as a research assistant at the Institute for Comparative Law at the Philipps University of Marburg. In July 2019, he began his legal clerkship in the district of the Higher Regional Court Frankfurt/M. Tim A. Textor was awarded his doctorate with his dissertation supervised by Professor Dr. Sebastian Müller-Franken.