Regressalternativen zu § 86 Versicherungsvertragsgesetz

Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, , Sprache: Deutsch, Abstract: Der aktuelle Wortlaut des § 86 I 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) lautet wie folgt: Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der § 86 I VVG verfolgt grundlegend zwei Regelungszwecke: Der ersatzpflichtige Schädiger soll durch eine Leistung des Versicherers an den Geschädigten nicht von seiner Verbindlichkeit befreit werden, mithin keinen Vorteil dadurch erlangen, dass der Versicherte Deckung durch seinen Versicherer erhält. Zum anderen soll eine Bereicherung des Versicherungsnehmers verhindert werden, indem dem Versicherer der Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers zugewiesen wird1. Fraglich ist, ob diese Ziele auch mit anderen rechtlichen Instrumenten erreichbar sind.