Reinheit des Rechts

Otto Depenheuer, Köln Gliederung: I. Reinheit als Ideal II. Der Reinheitsgedanke in der Rechtswissenschaft 1. Reinheitspostulat als Ausdifferenzierungskompensation 2. Reinheit der Rechtserkenntnis 3. Die 'Reine Rechtslehre' Hans Kelsens als Paradigma 4. Recht als System III. Der Preis der Reinheit: Distanz zum Leben IV. Gefahren der Reinheitsidee 1. Tribunalisierung der Wirklichkeit 2. Fundamentalismusnähe 3. Rechtsautismus und Doppelmoral V. Lob der Unreinheit 1. 'Wohltemperierte Reinheit' 2. Reinheit des Rechts als regulative Idee 3. Reinheit der Wissenscht als unbedingte Verpflichtung I. Reinheit als Ideal 'Reinheit' bedarf des Abstands zum Empirischen. Die 'reine Vernunft' ke- zeichnet nach Immanuel Kant das Vermögen der Erkenntnis aus Prinzipien a 1 priori und steht derart im Gegensatz zu jeder Erfahrung. Reine Anschauung - deutet entsprechend die von Empfindung leere, formale Anschauung: 'Es heißt aber jede Erkenntnis rein, die mit nichts Fremdartigem vermischt ist. Besonders aber wird eine Erkenntnis schlechthin rein genannt, in die sich überhaupt keine Erfahrung oder Empfindung einmischt, welche mithin völlig a priori möglich

Prof. Dr. Otto Depenheuer ist Inhaber des Lehrstuhls für 'Allgemeine Staatslehre, Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie' an der Universität zu Köln.

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