Reisekosten bei Dienstreisen

Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: Keine Benotung, Duale Hochschule Baden-Württemberg, Villingen-Schwenningen, früher: Berufsakademie Villingen-Schwenningen (Fachrichtung Steuern und Prüfungswesen), Sprache: Deutsch, Abstract: Reisekosten beim Arbeitnehmer sind Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten. Allerdings sind solche Kosten nur dann steuerlich berücksichtungsfähig bzw. durch den Arbeitgeber ersetzbar, wenn sie durch die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers außerhalb seiner Wohnung bzw. seiner regelmäßigen Arbeitsstätte entstehen. 1 Die 'regelmäßige Arbeitsstätte ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers'.2 Dies ist im Allgemeinen der Betrieb bzw. die Betriebsstätte. Um die Voraussetzungen zu erfüllen, muss der Arbeitnehmer einen Teil seiner Arbeitszeit in dieser Arbeitsstätte zubringen. Dies ist regelmäßig mindestens 20% der gesamten Arbeitszeit pro Woche.3 Allerdings muss die Tätigkeit nicht zwangsläufig auf eine Betriebsstätte beschränkt sein. Wird der Arbeitnehmer auf Grund des Dienstvertrags oder betrieblicher Erfordernisse an verschiedenen Orten dauerhaft und nachhaltig tätig, handelt es sich hierbei auch um regelmäßige Arbeitsstätten.4 Die Fahrten zwischen der Wohnung und der Betriebsstätte sind somit Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die Fahrten zwischen den einzelnen Betriebstätten stellen jedoch eine Dienstreise dar.5 Für das Vorliegen einer Dienstreise ist weder die Dauer der Abwesenheit noch sind die zurückgelegten Kilometer ein Kriterium. Grundvoraussetzung ist allerdings eine berufliche Veranlassung; im Allgemeinen ist diese gegeben, wenn die Dienstreise auf Weisung des Arbeitgebers durchgeführt wird. Beachtet werden muss hier aber die Nichtvereinbarkeit mit § 12 Abs. 1 EStG.6 Wird eine berufliche Reise mit einem Privataufenthalt verbunden, kann dies zu einem Ausschluss der beruflichen Veranlassung führen.7 1 Vgl. R 37 Abs. 1 LStR 2002 2 R 37 Abs. 2 LStR 2002 3 Vgl. R 37 Abs. 2 LStR 2002 4 Vgl. BFH-Urteil vom 19.09.1990, BStBl II 1991, S. 97 5 Vgl. Schönfeld, Lexikon für das Lohnbüro, S. 432 und R 37 Abs. 3 Satz 5 LStR 2002 6 Vgl. Schönfeld, Lexikon für das Lohnbüro, S. 429 7 Vgl. BFH-Urteil vom 23.04.1992, BStBl II 1992, S. 898

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