Religiöse Verfolgung als Fluchtgrund am Beispiel der Yezidi

Inhaltsangabe:Einleitung: 1, Einleitung: Der Begriff Asyl ist religionsgeschichtlich mitgeprägt und hat religiöse Wurzeln. Die Bedeutung des griechischen ‚asylon‘ war in der frühgriechischen Kultur, dass das, was dem Gott in seinem Haus gehört, ob Schätze oder Menschen, beim Eintreiben (slyan) einer Schuld nicht mitgenommen werden dürfe. Der säkulare Asylbegriff: Völkerrechtlichen Verträge wie beispielsweise die Genfer Flüchtlingskonvention berücksichtigen Religion als Rechtsgut, das durch die Bedrohung von Leib und Leben verletzt werden kann. In Art. 1 A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention wird als Flüchtling diejenige Person bezeichnet, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann. Die Genfer Flüchtlingskonvention regelt jedoch nicht den Zugang zum Asyl oder die Verfahren auf Anerkennung als Flüchtling. Diese legen die Signatarstaaten gesondert fest. Mit dem sogenannten ‘Asylkompromiß’ zum 1. Juli 1993 wurde in Deutschland das Grundgesetz geändert. Aus dem Menschenrecht auf Asyl wurde mit § 16 a Abs. 2 eine ‘Grundrechtsverhinderungsvorschrift’. Diverse Einschränkungen über Konstrukte wie ‘sichere Drittstaaten’ oder ‘Flughafenverfahren’ führten zu einem erheblichen Rückgang von Asylanerkennungen in Deutschland. Eine Verfolgung, die eine Flucht begründet, muss immer eine politische sein (§ 16 a GG). Bis zur Annahme des sogenannten Zuwanderungsgesetzes, das am 1. Januar 2005 in Kraft trat, bedeutete politische Verfolgung in den Prüfungsverfahren auf Asylanerkennung, dass als Verursacher von Verfolgung ausschließlich ein Staatsapparat in Betracht kam. Erörtert wurde daher in Asylverfahren überwiegend die Frage nach der sogenannten staatlichen Verfolgung. Nach den neuen asylrechtlichen Regelungen seit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes soll auch die sogenannte nichtstaatliche Verfolgung Berücksichtigung finden. Die asylerhebliche Verfolgung kann danach vom Staat ausgehen, aber auch von anderen Akteuren gemäß § 60 Aufenthaltsgesetz. Ein Ausländer wird als Flüchtling anerkannt, wenn ihm bei Rückkehr in seiner Heimat individuell asylerhebliche Beeinträchtigungen oder Schädigungen drohen. In den Asylverfahren muss die Verfolgung individuell und glaubhaft geschildert werden [...]