Richtervorbehalt im Ermittlungsverfahren

Examensarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 12, Ludwig-Maximilians-Universität München (Juristische Fakultät), Veranstaltung: Schwerpunktseminar 'aktuelle Probleme nach 140 Jahren StPO', Sprache: Deutsch, Abstract: Die Erforschung der Wahrheit, die prozessmäßige Gestaltung des Verfahrens, das Wiederherstellen des Rechtsfriedens. Pax et pius sind die Ziele des Strafverfahrens. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt das unabweisbare Bedürfnis einer wirksamen und daher effizienten Strafverfolgung betont. Doch dem Strafmonopol des Staates darf im Rechtsstaat nicht um jeden Preis zur Geltung verholfen werden. Manchmal ist daher rechtlich nicht zulässig, was taktisch sinnvoll und technisch möglich wäre. Doch wer bremst die Behörden der Exekutive in ihren Ermittlungen? Wem kann die Aufgabe übertragen werden, die Rechte des Täters und unbeteiligten Dritten gegenüber den Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden zu schützen? Im Jahr 1877 kannte der Gesetzgeber hierauf nur eine Antwort: Den Richtervorbehalt. Zu groß war das Misstrauen der Parlamentarier gegenüber den reaktionär gesinnten Strafverfolgungsbehörden. Im Jahr 2018 ist das Vertrauen des Parlaments und der Judikative in die Behörden der Exekutive grundsätzlich vorhanden. Der Staat sieht sich heute neben alten Phänomenen der Strafjustiz mit neuen Formen der Kriminalität konfrontiert. Neben den klassischen Formen der Alltagskriminalität greifen Kriminelle heutzutage auch auf moderne Mittel der Telekommunikation und internationale Strukturen zurück. Es stellt sich in Anbetracht dieser Herausforderungen die Frage, wie effizient das Ermittlungsverfahren gestaltet werden kann und welche Rolle aus rechts- staatlichen Gesichtspunkten dabei einer Kontrollinstanz zukommt. Spielt die Selbstkontrolle des Staates durch die Verzögerung des Strafverfahrens den Tätern in die Hände? Diese Arbeit soll die Frage aufgreifen, inwieweit eine richterliche Kontrolle repressiver Maßnahmen im Ermittlungsverfahren geboten ist und in welchen Bereichen eine Kompetenzverlagerung zu den Behörden der Exekutive möglich ist. Hierbei sollen auch Alternativen des Richtervorbehalts aufgezeigt und bewertet werden. Gesamtnote (Arbeit + Seminar): 12,2 Punkte.

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