Römische Jurisprudenz in Gallien (2. bis 8. Jahrhundert).

Mit dieser Untersuchung setzt der Verfasser seine Studien über die römische Jurisprudenz in den Provinzen des römischen Reichs fort und wendet sich nunmehr Gallien zu, einem besonders ergiebigen Reichsteil. Hier wurde das römische Recht schon von Cäsar eingeführt, aber bodenständige Juristen des römischen Rechts gab es erst seit dem 2. Jh.; dann reißt die Reihe bis zum Untergang der Merowinger nicht mehr ab. Die literarische Hinterlassenschaft dieser Juristen ist reich, wenn sie auch nicht an die klassische Rechtswissenschaft heranreicht. Man bereitete hauptstädtische Erzeugnisse für die Bedürfnisse der Provinz auf. In der Völkerwanderungszeit beherbergte Gallien das juristisch ehrgeizigste Germanenvolk, die Westgoten, die nicht nur für die eigenen Leute, sondern vor allem auch für ihre weit überwiegende romanische Bevölkerung eine Kodifikation schufen, welche die noch gültigen und beherrschbaren Teile des römischen Rechts zusammenfasste (506 n. Chr.). Als die Franken ganz Gallien erobert hatten, ließen sie das von den Westgoten kurzgefasste römische Recht für alle Romanen bei ihnen gelten und diese es auch selbstständig weiterentwickeln. Die dazu erhaltenen Rechtstexte aus dem 6. bis 8. Jh. werden hier gründlich untersucht, ebenso die älteren aus dem 4. und 5. Jh. Dabei zeigt sich, dass das römische Recht immer mehr von germanischer Denkart durchsetzt wird. Einen deutlichen Bruch aber führten erst die frühen Karolinger herbei.

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