Rücktrittsrechtlicher Aufwendungsersatz nach § 347 Abs. 2 BGB.

Befindet sich eine Vertragsbeziehung wegen der Möglichkeit der Rücktrittsausübung in einer Schwebelage, so obliegt es den Parteien, ihr Verhalten trotz des gegebenenfalls unbedingten und vollständigen Vollzuges des Vertrages daran auszurichten, dass mögliche Rechte des potenziellen Rückgewährgläubigers gewahrt werden. Mit Rücktrittsausübung ist eine rechtliche Beurteilung zwischenzeitlich erfolgter Veränderungen in Bezug auf die Haftung für Werteinbußen, aber auch in Bezug auf die Ersatzfähigkeit von Verbesserungen gemeint. Anspruch der Arbeit ist es, die Vorschrift des § 347 Abs. 2 BGB in den Gesamtkontext der Regelungen über den Aufwendungsersatz im Bürgerlichen Gesetzbuch zu stellen und auf ihre Sachrichtigkeit hin zu untersuchen. Es zeigt sich unter anderem, dass § 347 Abs. 2 BGB einer unabdingbaren Differenzierung nach Art der Aufwendung einerseits und Schutzwürdigkeit der Beteiligten andererseits zugänglich ist. Die über § 347 Abs. 2 i.V.m. § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB bewirkte Verknüpfung des Ersatzanspruchs für notwendige Aufwendungen mit der Rückgewähr des zufällig untergegangenen Leistungsgegenstands ist allerdings verfehlt.

Carsten Wagels studied law at Greifswald University and completed his legal clerkship in the district of the Higher Regional Court Celle, including stages at the German University of Administrative Sciences (Speyer) and the German embassy in Montevideo (Uruguay). After passing the second state examination, he obtained a doctorate in law at Greifswald University while being employed as an academic assistant to the chair of civil law and civil procedure law headed by Prof. Dr. Jürgen Kohler. Carsten Wagels is currently notary assessor in the federal state of Mecklenburg-Vorpommern.