Rückwirkende Rechtsprechungsänderung

Ändert der BGH oder das BAG seine Rechtsprechung, stellt sich die Frage, ob die neue Judikatur in die Vergangenheit zurückwirkt. Die bisherigen Antworten kreisen meist um das Gebot rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes. Feste Konturen haben diese Positionen nicht gewonnen. Es fehlt eine Vertrauensgrundlage. Warum sollte das Vertrauen in eine Rechtsprechung schutzwürdig sein, die sich jederzeit ändern kann? Im Gegensatz dazu wird die Bindung der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wenig diskutiert. Der Autor plädiert dafür, vom Vertrauensschutz Abschied zu nehmen und das Rückwirkungsproblem mit der gleichheitsrechtlichen Selbstbindung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu lösen.

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