Rundfunkgebühren für internetfähige Computer
Autor: | Marek Sernecki |
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EAN: | 9783640757398 |
eBook Format: | |
Sprache: | Deutsch |
Produktart: | eBook |
Veröffentlichungsdatum: | 22.11.2010 |
Kategorie: | |
Schlagworte: | Internet Neue Medien Rundfunkgebühren Rundfunkgebührenstaatsvertrag Rundfunkstaatsvertrag neuartiges Rundfunkempfangsgerät |
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Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 12, Universität zu Köln, Sprache: Deutsch, Abstract: Bereits 1997 wurde die Frage nach der Rundfunkgebührenpflicht für Internet PCs gestellt. Die Problematik hat ihren Ursprung im Phänomen der Konvergenz der Medien, welche die Folge der zunehmenden Digitalisierung von Kommunikation und Medien ist und zu einer Vereinigung von Telekommunikation, den elektronischen Medien und der Informationstechnologie führt. Einerseits verschmelzen Endgeräte wie das Telefon, der Fernseher und der Computer, andererseits bieten früher getrennte Plattformen nun ähnliche Dienste an. Für den Rundfunk bedeutet dies, dass er nun nicht mehr auf die konventionelle Übertragung beschränkt ist, sondern mittlerweile auch über das Internet empfangen werden kann. Hier sind die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten mit Internetauftritten vertreten, auf denen programmbegleitende Informationen, Abrufangebote und sogenannte Live-Streams des auch herkömmlich ausgestrahlten Rundfunks angeboten werden. Daraus ergibt sich die eingangs gestellte Frage nach der Gebührenpflicht für Geräte, die diese Angebote empfangen können, wobei hier grundsätzlich der Internet PC (neben z.B. UMTS-Handys) im Vordergrund stehen soll. Aus den oben vorgestellten Normen der Rundfunkstaatsverträge ergibt sich folgendes Prüfungsprogramm: Zuerst ist das Auslaufen des Moratoriums am 31.12.2006 zu untersuchen (I.). Über das Internet müsste Rundfunk verbreitet werden (II.). Ein Internet PC müsste ein Rundfunkempfangsgerät sein. (III.), das von einem Rundfunkteilnehmer zum Empfang bereitgehalten wird (IV.). Allerdings können bestimmte Ausnahmetatbestände einschlägig sein (V.). Schließlich ist die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der diskutierten Regelungen zu stellen (VI.).