Sachenrechtliche Fragen des grenzüberschreitenden Versendungskaufs aus international-privatrechtlicher Sicht.

Die lex rei sitae führt bei der Anknüpfung der dinglichen Seite eines internationalen Versendungskaufs zu einem Statutenwechsel. Hierdurch kommt es im Regelfall zur sukzessiven Anwendung von mindestens zwei Rechtsordnungen auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt. Um die damit verbundenen praktischen Schwierigkeiten zu vermindern, wird im Rahmen der vorliegenden Arbeit untersucht, inwieweit es zweckmäßig ist, die lex rei sitae für internationale Versendungskäufe aufzulockern. Ziel ist es, interessengerechte und praktikable Lösungen zu finden und den Statutenwechsel möglichst zu vermeiden. Bei der Anknüpfung des Eigentumserwerbs vom Berechtigten entspricht diesen Vorgaben am ehesten die lex contractus inter partes. Mit dieser Kollisionsnorm kann der internationale Versendungskauf zumindest zwischen den Parteien nur einer Rechtsordnung unterstellt und auf diese Weise erleichtert werden. Für den gutgläubigen Eigentumserwerb und den gutgläubig lastenfreien Erwerb vom Nichtberechtigten sollte an der lex rei sitae festgehalten werden. Insbesondere bei dieser Fallkonstellation kommt den Verkehrs- und Drittinteressen ein besonderes Gewicht zu, die mit der Anknüpfung an die lex rei sitae am ehesten gewährleistet werden. Hinsichtlich der Anknüpfung von an der Versendungsware bereits bestellten Sicherungsrechten besteht ebenfalls keine Notwendigkeit für eine Auflockerung der lex rei sitae. Bei der Anknüpfung des Eigentumsvorbehaltes muß vor allen Dingen beachtet werden, daß der Schwerpunkt des Sicherungsinteresses im Bestimmungsland liegt. Damit der Eigentumsvorbehalt dort wirksam ist und seine Sicherungsfunktion entfalten kann, sollte er insgesamt an das Recht des Bestimmungslandes angeknüpft werden, auch wenn sich die Versendungsware noch im Exportland befindet. Für die Anknüpfung von res in transitu wird vorgeschlagen, auf die Rechtsordnung des Bestimmungsortes abzustellen. Dieser wird in den meisten Fällen feststehen und dort wird die Ware in aller Regel in den Geschäftsverkehr eintreten.