Schuldknechtschaft und Schuldturm.

Mit 'Schuldknechtschaft' und 'Schuldturm' behandelt Steffen Breßler Formen der Zwangsvollstreckung gegen den nicht zahlungsfähigen Schuldner, die das vertraute Klischee vom finsteren Mittelalter zu bestätigen scheinen. Hierzu untersucht er die Rechtszustände in dem größten und bedeutendsten partikularen Rechtsraum - dem des sächsischen Rechts. Dieser umfaßte im Spätmittelalter nahezu den gesamten Norden und Osten und in der frühen Neuzeit insbesondere Mitteldeutschland. Nach einführenden wissenschaftsgeschichtlichen und methodenkritischen Ausführungen schreitet der Autor im zweiten Teil das Panorama der Quellen sächsischen Rechts ab. Bei den normativen Quellen spannt sich der Bogen vom Sachsenspiegel, der die Überantwortung des Schuldners in die Hände des Gläubigers beschreibt, bis zu den kursächsischen Konstitutionen von 1572, mit denen der Schuldturm als öffentliches Gefängnis für fraudulente Schuldner eingeführt wird. Innerhalb der Rechtsliteratur sticht vor allem die Buchsche Glosse heraus. Sie erweist sich beim Konflikt der einheimischen Aushändigung des Schuldners an den Gläubiger mit dem kanonischen und römischen Recht als ein Paradebeispiel scholastischer Harmonisierungskunst. Dagegen kritisieren andere einheimische Juristen die Überantwortung als inhumanum et iniquum'. Die Zeugnisse aus der Rechtspraxis entstammen einerseits den Präjudizienbüchern des späteren Mittelalters, andererseits der Originalüberlieferung von Magdeburger Schöffensprüchen für Breslau. Steffen Breßler belegt den herausragenden Stellenwert der Privathaft sowie der öffentlichen Haft in einem europäischen Wirtschafts- und Handelszentrum des 15. Jahrhunderts. Im dritten Teil werden schließlich die Ergebnisse der Quellenstudien problemorientiert zusammengeführt. Dabei zeigt sich unter anderem, wie wenig man die mittelalterliche Haft angesichts ihrer zahlreichen Funktionen (vor allem Sicherung, Pression und Strafe) sowie ihrer flexiblen Handhabung als isoliertes und abgrenzbares Rechtsinstitut begreifen kann. Zahlreiche schuldnerschützende Bestimmungen im Rahmen der archaisch anmutenden Privathaft veranlassen ferner dazu, das Bild von der fortschrittlicheren öffentlichen Haft, nichtzuletzt angesichts desolater Zustände in den Gefängnissen, zu hinterfragen. Es erweist sich, daß vor allem die Ausbildung des öffentlichen Gewaltmonopols und die Bedürfnisse des Handels dem Schuldturm zur Durchsetzung verhalfen.