Schutz der Anleger bei offenen und geschlossenen Immobilienfonds

Diplomarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,8, Rheinische Fachhochschule Köln (Fachbereich Wirtschaft), Sprache: Deutsch, Abstract: In Deutschland waren Ende 2003 insgesamt 26 offene Immobilienfonds tätig, die zusammen ein Vermögen in Höhe von 85,087 Mrd. Euro verwalteten. Dabei erhöhte sich das verwaltete Vermögen alleine im Jahr 2003 um 13,719 Mrd. Euro, was einem Zuwachs von rund 19,2 Prozent entsprach. Vergleichbar exakte Zahlen existieren für geschlossene Immobilienfonds nicht, da sie im Gegensatz zu den offenen Fonds keinen Publikationspflichten unterliegen. Untersuchungen zufolge wurden jedoch in 2003 ca. 11,24 Mrd. Euro in geschlossene Fonds investiert, wobei Eigenkapital in Höhe von 4,76 Mrd. Euro von insgesamt 137.500 Anlegern eingebracht wurde. Das entspricht einem wertmäßigen Zuwachs von neun Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Die verbleibenden 6,48 Mrd. Euro wurden von den Fonds als Bankkredit aufgenommen. Insgesamt verwalteten geschlossene Immobilienfonds Ende 2003 Vermögen in Höhe von 159,6 Mrd. Euro. Dieser starke Zuwachs bei den Fonds wurde begünstigt durch die schwachen Aktienmärkte und den Trend, dass viele Unternehmen die von ihnen genutzten Immobilien verstärkt mieten, anstatt selbst im Bestand zu halten. Die Zahlen belegen deutlich den hohen Stellenwert der fondsgebundenen Immobilieninvestitionen und damit die Notwendigkeit, das investierte Kapital der Anleger vor Missmanagement und widerrechtlichen Vermögensverschiebungen zu schützen. In Deutschland gibt es im Wesentlichen zwei verschiedene Möglichkeiten der kollektiven Immobilieninvestition. Dies sind zum einen offene, zum anderen geschlossene Immobilienfonds. Die offenen Immobilienfonds - und damit auch die Rechte der Anleger - sind umfassend in dem zum 01. Januar 2004 in Kraft getretenen Investmentgesetz (InvG) geregelt, welches das Nachfolgegesetz des Kapitalanlagegesellschaftengesetzes ist, das die Organisation der Investmentfonds bis zu diesem Zeitpunkt regelte. Eine vergleichbar einheitlich rechtliche Regelung für geschlossene Immobilienfonds existiert nicht. Diese Fonds sind als Personengesellschaften, in der Regel als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB) oder als Kommanditgesellschaft (§§ 161 ff. HGB) organisiert. In dieser Arbeit wird daher ein Vergleich des Schutzes der Anleger in offenen und geschlossenen Immobilienfonds vorgenommen.

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