Sozialversicherungsrecht

Die Sozialversicherung bildet neben der Versorgung (Versorgung der Kriegs-und Wehr­ dienstopfer sowie der Behinderten) und Sozialhilfe (früher Fürsorge) eine der drei gro­ ßen Säulen der sozialen Sicherung. Sie unterscheidet sich von der Versorgung und Sozial­ hilfe dadurch, daß die Mittel im wesentlichen durch Beiträge, nicht durch Steuerauf­ kommen finanziert werden (wenn auch Bundeszuschüsse vorkommen), von der Sozial­ hilfe ferner dadurch, daß die Leistungen nicht von der Bedürftigkeit des Empfängers abhängen. Die Bundesrepublik ist ein hochentwickelter Industriestaat mit einer verhältnismäßig starken Bevölkerungsdichte. Es besteht ein ausgebautes Sozialleistungssystem. Seine Leistungsfähigkeit hängt u. a. ab von der Höhe des Volkseinkommens, der Erwerbs­ struktur, der Altersgliederung der Gesamtbevölkerung und dem Verhältnis der Er­ werbstätigen zu den Nichterwerbstätigen. So wirkt sich z. B. eine hohe Arbeitslosen­ quote wegen fehlender Beitragsleistung ungünstig auf die Finanzlage aller Sozialver­ sicherungsträger aus. Durch die Zunahme der Zahl der alten Menschen und damit auch durch die Zunahme der Zahl der Renten wird die Zukunft der Rentenversicherung stark beeinflußt. So betrug z. B. das Verhältnis zwischen Pflichtversicherten und Ren­ ten in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten im Jahre 1958 34,7 %, im Jahre 1975 dagegen 55,3 %.

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