Staatliche Aufsicht über Ersatzschulen.

Private Schulen haben im Grundgesetz eine besondere Stellung. Die Verfassung regelt in ihrem Artikel 7 nicht nur ein Recht auf Gründung von Privatschulen, sondern auch eine staatliche Aufsicht. Als Ausnahme im Grundrechtsteil legt sie außerdem konkrete Anforderungen an den Betrieb und eine Genehmigungspflicht für Ersatzschulen als bedeutendste Gruppe der Privatschulen fest. Entlang einer umfangreichen Bestandsaufnahme des konkretisierenden Ersatzschulrechts in den sechzehn Bundesländern wird die Bedeutung dieser bisher wenig konturierten Grundrechtsbestimmungen eingehend aus einer abwehrrechtlichen Perspektive beleuchtet und fortentwickelt. Dabei ergeben sich aus dem Verfassungsrecht sowohl Forderungen an die Landesgesetzgeber, denen diese bisher nicht immer gerecht werden, als auch Maßgaben für die Anwendung der staatlichen Aufsicht in der behördlichen Praxis und für die schulische Gestaltungsfreiheit.

Niclas Stock studied law at the Gottfried Wilhelm Leibniz University of Hanover from 2011 to 2016. Following his First Law Exam, he worked there as a research assistant under Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf. Legal clerkship in the district of the Higher Regional Court of Celle from 2020 to 2022. Then entry into the Lower Saxony administrative court system.