Steuerökonomische Analyse der Übertragung von Betriebsvermögen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge

Diplomarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,0, Carl von Ossietzky Universität Oldenburg, Sprache: Deutsch, Abstract: In Deutschland kam es in den vergangenen Jahren zu Erbschaften und Schenkungen mit einem Volumen von ca. 50 Mrd. Euro pro Jahr. Schätzungen für die nächsten Jahre gehen von Vermögensübertragungen bis zu 130 Mrd. Euro pro Jahr aus. In allen Fällen versucht der Fiskus seine Hand offen zu halten und daran mitzuverdienen. Ziel der Erbfolgegestaltung sollte es also sein, die Steuerbelastung bei der Vermögensübertragung durch natürliche Personen zu minimieren. Dies kann sowohl für den Fall des Todes geplant werden als auch im Rahmen einer Vorwegnahme der Erbfolge geschehen. Darüber hinaus ist eine frühzeitige Planung ein probates Mittel Erbstreitigkeiten zu vermeiden. Auch wenn das Thema dieser Arbeit auf das Sonderrechtsinstitut der vorweggenommenen Erbfolge gegen Versorgungsleistungen hindeutet, beschränkte es sich nicht auf dieses Spezialthema, zumal es nur ein Teilbereich der Möglichkeiten im Rahmen der Vorwegnahme der Erbfolge darstellt. Vielmehr wird ein Gesamtüberblick (mit zahlreichen Beispielen) über die Möglichkeiten der Unternehmens- bzw. Generationennachfolge vor dem Tod des Inhabers entworfen, um darin u.a das Sonderrechtsinstitut der vorweggenommenen Erbfolge gegen Versorgungsleistungen einzuordnen. In einem Grundsatzurteil vom 22.06.1995 hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber nahe gelegt, mittelständische Unternehmen nicht übermäßig durch die Erbschaftsteuer zu belasten, um die Fortführung des Betriebes nicht zu gefährden. Dies ist im Jahressteuergesetz 1997 umgesetzt worden und spiegelt sich nach wie vor, wenn auch mit späteren Änderungen, in den maßgeblichen Gesetzen wider. Obwohl das Thema der Arbeit die Übertragung von Betriebsvermögen als zentralen Aspekt herausstellt, kann die Betrachtung der Übertragung von Privatvermögen nicht außen vor bleiben, da es zum einen identische Regelungen gibt und zum anderen grundsätzlich immer die Gestaltungsmöglichkeit besteht, Betriebsvermögen in Privatvermögen umzuwandeln. Ob dies Sinn hat, ist zunächst eine andere Frage. Entscheidender ist jedoch die Tatsache, dass Anteile an mittelständischen Kapitalgesellschaften i.d.R. zum Privatvermögen gehören. Dennoch ist das Vermögen der Kapitalgesellschaft betrieblicher bzw. produktiver Natur und somit in der Unternehmensnachfolgeplanung zu berücksichtigen.