Struktur und Rechtsfolgen des § 20 StGB, dargestellt am Beispiel der krankhaften seelischen Störung
Autor: | Maslo, Jasko |
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EAN: | 9783668783553 |
Auflage: | 001 |
Sachgruppe: | Recht |
Sprache: | Deutsch |
Seitenzahl: | 44 |
Produktart: | Kartoniert / Broschiert |
Veröffentlichungsdatum: | 25.10.2018 |
Untertitel: | Krankheit und Strafrecht |
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Studienarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: Vollbefriedigend, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, Sprache: Deutsch, Abstract: Quo vadis § 20 StGB? ¿Krankheit und Strafrecht¿ sind in keiner anderen strafrechtlichen Norm im Strafgesetzbuch (StGB) so eng verknüpft wie in den §§ 20, 21 StGB. Derjenige handelt ohne Schuld, ¿wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln¿. Aufgrund einer seelischen Störung kann also die Schuldunfähigkeit festgestellt werden. An keiner Stelle im StGB wird die Schuld definiert. Dafür spricht die gesetzliche Überschrift des § 20 StGB von Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen. Diese liegt unter den in der Norm genannten Voraussetzungen vor. Was beispielsweise unter einer krankhaften seelischen Störung oder Schwachsinn, der Unfähigkeit nach der Unrechtseinsicht zu handeln, zu verstehen ist, bleibt nach dem Wortlaut des Gesetzes ebenso - wie der Begriff der Schuld - unbestimmt. Der Wortlaut der Norm ist wenig aussagekräftig. Durch die hohe Bedeutung der Frage der Schuldunfähigkeit erwartet der Rechtsanwender eine Symbiose, ein schlüssiges Ineinandergreifen von Krankheit und dem Strafrecht und den verschiedenen dahinterstehenden Disziplinen. In der vorliegenden Seminararbeit, sollen alle Tatbestandsmerkmale des § 20 StGB aus wissenschaftlicher Sicht beleuchtet und deren Verhältnis zueinander geklärt werden.