Täterschaft und Teilnahme als Handlungsunrechtstypen.

Die Tatherrschaftslehre oszilliert zwischen faktischer Steuerungs- und normativer Verantwortlichkeitsherrschaft. Dabei bleibt offen, wie und warum normative Zurechnungssurrogate, also Zuständigkeit für Verhaltensentschlüsse Dritter, den Mangel an faktischer Steuerungsherrschaft sollen kompensieren können. Die Crux der Tatherrschaftslehre liegt im Mangel einer handlungstheoretischen Ableitung. Sie ist eine an der Person orientierte Zurechnungslehre, die einen restriktiven Täterbegriff auf Basis eines extensiven Handlungsbegriffs verficht. Sie muss deshalb einen zweiten, genuin beteiligungsrechtlichen (Tatbestands-)Handlungsbegriff etablieren, zu dem dann die materiellen Täterformen in Bezug gesetzt werden. Dieses Lehrgebäude stürzt in sich zusammen, wenn man bedenkt, dass selbst dem »Handlungsherrn« die eigenhändige Handlungsherrschaft abgehen kann. Es bedarf daher einer handlungstheoretischen Reformulierung der Beteiligungslehre auf Basis des intentionalen Handlungsbegriffs.

Bastian Kreuzberg studied law at the Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn since October 2000. He finished the first legal state examination in May 2005. As of October 2007 he went through the legal clerkship at the OLG Cologne and closed in November 2009 with the second state examination. After working in a law firm in the consequence as »Rechtsassessor« he was admitted as a lawyer at the professional association of lawyers Cologne in October 2017.