Täterschaft und Teilnahme im französischen Strafrecht.

Vielfach ist eine Straftat nicht das Werk eines einzelnen, sondern sie kommt unter Mitwirkung mehrerer Personen zustande. Verschiedene Straftatbestände berücksichtigen dies, indem die Beteiligung mehrerer zur Strafbegründung oder -verschärfung herangezogen wird. Jedoch kann eine Straftat, auch ohne daß ihre Rechtsnatur dadurch verändert würde, durch mehrere Personen begangen werden, die wiederum jeder für sich eine unterschiedliche Rolle spielen und einen verschiedenartigen Tatbeitrag leisten können. Man unterscheidet bereits im allgemeinen Sprachgebrauch zwischen Tätern, Anstiftern und Gehilfen. Die rechtliche Ausgestaltung dieser Begriffe, die Frage nach dem Erfordernis ihrer Differenzierung sowie der Umfang des jeweils anzuwendenden Strafmaßes bergen vielschichtige Probleme in sich, bei deren Lösung die Kenntnis ausländischer Rechtsordnungen Denkanstöße geben kann. Die vorliegende Untersuchung liefert diesbezüglich einen dogmatischen Vergleich zwischen französischem und deutschem Recht. Zunächst stellt die Autorin das französische Recht zu Täterschaft und Teilnahme in seiner Gesamtheit vor, um anschließend Unterschiede und Gemeinsamkeiten der beiden Rechtsordnungen herauszuarbeiten. Die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme in der französischen Rechtsprechung bildet dabei einen besonderen Schwerpunkt. Daß die Wahl bei der Betrachtung einer ausländischen Rechtsordnung auf das französische Recht fiel, läßt sich dadurch begründen, daß der französische code pénal von 1810 das bedeutendste Vorbild für die Strafrechtkodifikationen des 19. Jahrhunderts in Europa war. Die Eingliederung der rheinischen Gebiete in den preußischen Staat verstärkte zusätzlich den Einfluß des code pénal auf die preußische Gesetzgebung und damit auch 1871 auf das Reichsstrafgesetzbuch. Denn selbst wenn das preußische Strafgesetzbuch von 1851 weiterhin in deutscher Tradition stand, läßt es deutlich Spuren des code pénal erkennen.