Theorie des öffentlichen Rechts III

Wesentliche Probleme der Verfassungstheorie rühren daher, dass man seit langem dreierlei Dinge vermengt: die Verfassungsordnungen, die Verfassungsstatuten und das Verfassungsrecht. Mit dem Begriff der Verfassungsordnung sind die grundlegenden normativen Strukturen einer politisch geeinten Gemeinschaft gemeint. Als Verfassungsstatut bezeichnet man jenen Text, in dem diese Prinzipien schriftlich fixiert sind. Zum Verfassungsrecht gehören nur solche Normen der Verfassungsordnung und des Verfassungsstatuts, die sich eignen und dazu bestimmt sind, im Falle einer bestrittenen Rechtsbehauptung als richterlicher Entscheidungsmaßstab zu dienen. Historisch betrachtet, gibt es damit nicht nur eine, sondern drei ganz unterschiedliche Verfassungsgeschichten. Auch die Diskussionen über die Verfassungsinterpretation und die Verfassungsgerichtsbarkeit erscheinen von dieser Differenzierung her in neuem Licht.

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