Über das Plädoyer eines Diesseitsverehrers

Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Germanistik - Ältere Deutsche Literatur, Mediävistik, Note: sehr gut, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, Veranstaltung: Altgermanistik, Sprache: Deutsch, Abstract: Mit dem im Jahre 1400 entstandenem 'Ackermann aus Böhmen' liegt dem Leser keine 'unzeitgemäße' Betrachtung vor, deren Bedeutungsgehalt ausschließlich in dem Übergang zweier Epochen, an der Grenze vom Mittelalter zur Neuzeit, also im Wechselspiel von Altem und Neuem, auszumachen ist. Wenngleich 1348 die Prager Universität gegründet wurde und die 50 Jahre später erschiene Schrift somit ein Ausdruck der dort gelehrten, neuen Bildung sein könnte2, liegt das Hauptaugenmerk im Folgendem auf der vom historischen Kontext zu abstrahierenden Thematik von Leben und Tod. Wo und wann genau der Ackermann seine Klage erhebt, geht nicht unmittelbar aus dem vorliegenden Text hervor. Dem Leser wird sie lediglich als eine in Saaz nach 1400 erschienene Dichtung vorgestellt. Der hier inszenierte Dualismus von Da-sein und Nicht-Sein verweist auf das zeitlose und ortsentbundene Bedürfnis nach Sinnkonstruktionen, unter der hier anzunehmenden Voraussetzung, dass dieses auch historisch verhandelbar ist. Entspricht die literarisch-kunstvolle Sinnkonstruktion einem von Johannes von Tepl stilistisch inszenierten Streitgespräch zwischen dem Tod und dem Ackermann oder entspringt die Dichtung einem konkreten Erlebnis? Um von dem zweiten Fall ausgehen zu können, liegt es nahe, den Autor mit dem Ackermann zu personifizieren, der den Verlust seiner geliebten Gattin beklagt. Demzufolge hätte es der Leser nicht mit einem Streitgedicht zwischen ihm und dem Tod, sondern mit einem Trostgespräch zu tun, das der Ackermann mit sich selbst führt. Abgesehen von der im zweiten Gliederungspunkt vorzunehmenden Unterscheidung, ob es sich um ein Streit- oder um ein Trostgedicht handelt, wirft es die Frage nach einem angemessenen Umgang mit dem Tod in der Zeit um 1400 auf und richtet somit seine Aufmerksamkeit auf die Lage eines klagenden Witwers. [...]

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