Ungeschriebene Grenzen der Rückwirkung von Rechtssätzen in der Schweiz

Rückwirkende Normen gelten im Prinzip als verpönt. Das Bundesgericht hat für die Bedürfnisse der Praxis gestützt auf Art. 4 aBV dennoch Voraussetzungen aufgestellt, unter welchen rückwirkende Normen ausnahmsweise zulässig sind (Grundlage im Gesetz, triftige Gründe, mässige Rückwirkungsdauer, Beachtung der Rechtsgleichheit und der wohlerworbenen Rechte). Diese Praxis ist seit 1966 unangetastet geblieben. Das erstaunt, weil sie mit vielen Unklarheiten behaftet ist. Es fragt sich namentlich, inwiefern sich die bundesgerichtliche Formel von den ohnehin geltenden allgemeinen Voraussetzungen staatlichen Handelns unterscheidet. Die Untersuchung geht der Rückwirkungsthematik eingehend nach und unterzieht die bundesgerichtliche Rechtsprechung einer kritischen Analyse. Sie richtet sich an den Praktiker, der mit intertemporalen Fragen konfrontiert ist, und bietet zugleich Wege für eine theoretische Einbettung der Grenzen der Rückwirkung an.