Unterbringungsähnliche Maßnahmen im Betreuungsrecht

Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Pädagogik - Heilpädagogik, Sonderpädagogik, Note: 1, Katholische Fachschule für Sozialpädagogik Gengenbach, Sprache: Deutsch, Abstract: Damit in die Rechte eines Menschen eingegriffen werden darf, sind schwerwiegende Gründe darzulegen. Im GG Art.1 Abs.1 heißt es: ¿Die Würde des Menschen ist unantastbar¿. Mit diesen Grundgesetz soll jedem Menschen die Wahrung der Menschenwürde gewährleistet werden, unabhängig vom psychische Zustand eines Menschen. Im Falle eines Betreuten in einem z.B. Altersheim für Dementiell erkrankte Menschen, müssen der Betreuer und das Pflegepersonal ¿die Würde des Menschen¿ wahren. Sie müssen Acht geben, dass unterbringungsähnliche Maßnahmen nicht gegen das Grundgesetz Art.1 Abs.1 verstoßen. Im Art. 2 Abs. 1 GG ist festgehalten: ¿Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit , soweit er nicht die Rechte anderer verletzt¿. Dieser Artikel besagt, dass auch z.B. demenz erkrankte Menschen ihre Persönlichkeit und Krankheit frei ausleben können. Tritt aber eine akute Selbstgefährdung oder eine Gefährdung der Rechte Dritter ein, erlauben bestimmte Gesetze, wie Art.104 GG freiheitsentziehende Maßnahmen. Dort steht: ¿Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.¿ (Art. 104 Abs. 1 GG) In § 239 Abs. 1 StGB steht: ¿Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.¿ ¿ Der Tatbestand einer Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 1 StGB tritt ein, wenn die Freizügigkeit (Art. 11 GG) eines Menschen ohne Grund eingeschränkt wird.¿ ( Borutta, M.: Fixierung in der Altenpflegepraxis, Alternativen kennen ¿ Selbstbestimmungsrecht achten, S. 17.) Im Falle einer nicht genehmigten Fixierung, wo keine akute Selbstgefährdung oder die Gefährdung der Rechte Dritter vorliegt, liegt eine Freiheitsberaubung vor. Dies zieht strafrechtliche Konsequenzen mit sich.

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