Unternehmensbesteuerung in Belgien - Steuersysteme der EU-Mitgliedsstaaten

Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,7, Bergische Universität Wuppertal, Veranstaltung: Steuerlehre und Finanzwirtschaft, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Arbeit setzt sich zum Ziel, die binneneuropäische Sitzverlegung vom Blickwinkel des belgischen Steuerrechts zu beleuchten. Die steuerrechtlichen Regelungen stellen einen nicht zu unterschätzenden Standortfaktor dar. Auslandsinvestitionen in der Form von Tochtergesellschaften bilden ein Kernstück der Wirtschaftspolitik der international agierenden Unternehmen. Die Expansion der Unternehmen über die staatlichen Grenzen hinweg ist mit steuerlichen Belastungen bzw. Entlastungen verbunden. Ziel dieser Arbeit ist es daher die Thematik der Unternehmensbesteuerung in Belgien zu analysieren. Im Rahmen dieser Untersuchung werden die unterschiedlichen Steuerbefreiungen und Investitionsanreize dargestellt. Im ersten Schritt der Arbeit wird auf das Wesen der körperschaftlichen Steuerpflicht eingegangen. Der zweite Schritt der Untersuchung bezieht sich auf die in Belgien geltenden steuerrechtlichen Vorschriften zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage. Des Weiteren wird die staatsspezifische Erfassung von Verlusten erläutert. Im weiteren Verlauf werden überblickartig die Steuerarten mit jeweiligen Sätzen in den Vordergrund gestellt. Im Anschluss daran soll die Besteuerung der Anteilseigner als eine natürliche Person aufgezeigt werden. Einige Unterpunkte werden anhand praktischer Bespiele verdeutlicht. Körperschaftsteuer (Impôt des sociétés, Vennootschapsbelasting) mit der Gesetzesgrundlage in Artikel 179 bis 219 EStGB und allgemeinen Vorschriften ab Artikel 249 EStGB ist eine föderale Steuer auf das Gesamteinkommen aller erwerbswirtschaftlich tätigen Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Belgien erhebt weder Gewerbe- noch Vermögensteuer, so dass die Körperschaftsteuer bzw. Einkommensteuer (bei natürlichen Personen, einschließlich der Einzelgewerbetreibenden) die einzigen Steuern auf den Unternehmensgewinn sind.

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