Unternehmensbeteiligungsgesellschaften.
Autor: | Thilo Haack |
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EAN: | 9783428509980 |
eBook Format: | |
Sprache: | Deutsch |
Produktart: | eBook |
Veröffentlichungsdatum: | 26.05.2021 |
Kategorie: | |
Schlagworte: | Auskunftsrecht Gesellschafterdarlehen Unternehmensbeteiligung |
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Gegenstand der Arbeit sind die wesentlichen sich aus der gesetzlichen Regelung über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) ergebenden spezifischen gesellschaftsrechtlichen Fragen. Im Einzelnen handelt es sich dabei um die Reichweite des Unternehmensgegenstandes (§ 2 Abs. 2 UBGG), um die Auslegung der Anlagebegrenzungsvorschriften (§ 4 UBGG), um den Einfluss des Beteiligungsgeschäfts auf die Binnenstruktur der Gesellschaften und um die Behandlung von Gesellschafterkrediten (§ 24 UBGG). Nach Ansicht des Verfassers kann sich eine UBG an Holdinggesellschaften beteiligen. Problematisiert werden ferner Treuhandkonstruktionen, Bezugsrechtserwerb und ausländische Beteiligungen. Kernpunkt der Anlagebegrenzungsvorschriften ist das Majorisierungsverbot (Verbot der Beherrschung von Beteiligungsunternehmen mittels Stimmrechtsbegrenzung). Da die Begrenzungsregelung jedoch nicht allen Beherrschungsfällen entgegenwirkt, erstreckt sich das Verbot über seinen Gesetzeswortlaut auch auf Konstellationen, in denen konzernrechtliche Abhängigkeit der Beteiligungsunternehmen aufgrund anderer Umstände bestehen kann (z. B. vertragliche Konzernierung, personengesellschaftliche Beteiligungen etc.). Der Verfasser kommt darüber hinaus zu dem Ergebnis, dass die spezifischen Beteiligungsrisiken nicht zu Modifikationen der gesetzlichen Binnenstruktur von UBG führen. Bei der UBG-AG stellen Beteiligungserwerb und -veräußerung keinen 'Holzmüller'-Fall dar. UBG-Gesellschafter haben kein über das gesetzliche Maß hinausgehendes Auskunftsrecht über gehaltene Wagniskapitalbeteiligungen. Im Hinblick auf die gesetzliche Privilegierung von Gesellschafterkrediten (§ 24 UBGG) kommt der Verfasser zu dem Ergebnis, dass die diesbezügliche Anreizwirkung zur Gründung von UBG gering sein dürfte, da eine Privilegierung bereits nach den herkömmlichen Vorschriften (ggf. unter Ausnutzung des Sanierungsprivilegs) möglich ist.