Untreue und Bankrott in der KG und GmbH & Co KG.

Christian Brand beschäftigt sich mit einem Gegenstand, der in der bisherigen wirtschaftsstrafrechtlichen Diskussion ein Schattendasein fristet: Untreue und Bankrott in der KG und der GmbH & Co KG. Die stiefmütterliche Behandlung dieser Thematik verwundert, nimmt doch gerade die GmbH & Co KG sowohl auf der Skala der beliebtesten Rechtsformen als auch in der Insolvenzstatistik einen vorderen Rang ein. Nähert man sich der Frage, inwieweit ein vermögensbetreuungspflichtiger Schädiger des Gesellschaftsvermögens den § 266 StGB erfüllt, so stößt man auf schwierige zivilrechtliche Problemfelder. Dabei steht die Konstruktion der Vermögenszuordnung in der KG und GmbH & Co KG im Mittelpunkt. Die Opfertauglichkeit der beiden Gesellschaftsformen sub specie Untreue steht und fällt mit der Bedeutung, die das Gesamthandsprinzip einnimmt, nachdem sämtliche (Außen-)Personengesellschaften in den Stand der Rechtsfähigkeit erhoben wurden. Eine eingehende Untersuchung ergibt, dass das Gesamthandsprinzip als Form der Vermögenszuordnung innerhalb einer rechtsfähigen Gesellschaft nicht aufrecht erhalten werden kann. Sowohl die KG als auch die GmbH & Co KG können also Opfer einer Untreue sein. In einem zweiten Schritt gilt es die Reichweite der Bankrottdelikte abzustecken. Hierbei zeigt sich, dass die zur Interpretation des Merkmals 'als' im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB angebotenen Ansätze sämtlich nicht zielführend sind. Nur ein am konkreten Organisationsgefüge des jeweiligen Verbandes ausgerichtetes Modell wird dem Charakter des § 283 StGB als einem Selbstschädigungsdelikt gerecht. Die Darstellung, inwieweit ein Gesellschaftereinverständnis in der Lage ist, den Untreuetatbestand auszuschließen, rundet die Arbeit ab.

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