Urbanes Gebiet. Die neue Gebietskategorie der Baunutzungsverordnung (BauNVO)

Studienarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Geowissenschaften / Geographie - Bevölkerungsgeographie, Stadt- u. Raumplanung, Note: 1,3, Technische Universität Berlin (Stadt- und Regionalplanung), Veranstaltung: Baurecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Am 15.03.2017 trat die vierte Novellierung des BauGB (Baugesetzbuch) in der 18. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages in Form des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt in Kraft. Die nachstehende Arbeit befasst sich mit dem zweiten Teil des Gesetzes, der 'Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt' und der Novellierung der BauNVO (Baunutzungsverordnung), die die Einführung einer neuen Baugebietskategorie Urbane Gebiete in § 6 a BauNVO hervor brachte. Urbane Gebiete sollen es den Kommunen erleichtern, innenentwicklungskonforme Gebiete zu planen. Das neue Baugebiet soll zum einen die planerische Verwirklichung des Leitbilds der 'nutzungsgemischten Stadt der kurzen Wege', in der wichtige Funktionen wie Wohnen, Arbeiten, Versorgung, Bildung, Kultur und Erholung räumlich nahe beieinander liegen sowie eine höhere Bebauungsdichte in Innenstadtlagen ermöglichen. Zum anderen erweitert der Gesetzgeber den Handlungsspielraum für Kommunen hinsichtlich der durch Verdichtung entstehenden Konfliktlagen. Dies betrifft Nutzungskonkurrenzen sowie konfligierende Nutzungsansprüche und damit zunehmend auch Lärmschutzkonflikte, die insbesondere bei einer heranrückenden Wohnbebauung auftreten können. In Folge dessen wurde die TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) parallel zur Einführung des neuen Gebietstyps geändert. Die erhöhte städtebauliche Dichte sowie die erleichterte Nutzungsmischung urbaner Gebiete sollen für mehr Lebendigkeit und Vielfalt im öffentlichen Raum und weniger Verkehr sorgen. Damit lehnt sich die Gesetzesnovellierung nach Hendricks bewusst an die 'Leipzig Charta zur nachhaltigen europäischen Stadt' an.

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