Urheberrechtliche Schutzfähigkeit von artifiziellen Erzeugnissen der Musik

Studienarbeit aus dem Jahr 2021 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 1,0, Universität Trier, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, ob an artifiziellen Erzeugnissen de lege lata Urheber- oder Leistungsschutzrechte entstehen können und wem diese im gegebenen Fall zustehen. Bislang wurde diese Frage in der Rechtsliteratur vorwiegend anhand von Beispielen aus der Kunst, wie zum Beispiel dem Projekt The Next Rembrandt, einer KI, die Gemälde im Stil von Rembrandt erstellt, diskutiert. Weniger erörtert wurden bisher Beispiele aus der Musik, weshalb die Arbeit den Fokus auf selbige legt. Der Rasenroboter mäht unseren Rasen, während Alexa uns verrät, wie das Wetter morgen wird, und das Übersetzungsprogramm DeepL schon mal die E-Mail an die spanischsprechende Kollegin übersetzt - Künstliche Intelligenz (KI) ist aus dem Alltag kaum noch wegzudenken. KI floriert und es vergeht selten eine Woche, in der kein neues intelligentes System auf den Markt kommt. Auch in die Kreativbranche ist KI mittlerweile eingezogen. Kreative KI schreibt Texte, malt Bilder und komponiert Musik. Dabei entstehen kreative und originelle Werke, die sich rein äußerlich kaum von menschlichen Schöpfungen unterscheiden lassen. KI-Werke konnten bereits große Erfolge feiern, wie zum Beispiel das von einer KI erstellte Portrait Edmond de Belamy, das bei einer Kunstauktion für 432.500 US-Dollar versteigert wurde. Von Menschen geschaffene Werke dieser Art sind nach dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) schutzfähig. Vor dem Hintergrund der anthropozentrischen Ausrichtung des UrhG wird derzeit viel diskutiert, ob auch an Werken der KI Urheberrechte oder Leistungsschutzrechte entstehen können und wem diese im gegebenen Fall zustünden. Die Notwendigkeit eines Schutzes der KI-Werke ergibt sich, da diese Werke erst durch einen Rechtsschutz verkehrsfähig werden, das heißt lizenziert und verkauft werden können. Andernfalls sind die Werke gemeinfrei und können ungefragt übernommen und weiterverwendet werden.