Veit Harlan - Ein Filmemacher im Faschismus

Inhaltsangabe:Einleitung: Mit dem Kino der Nationalsozialisten verbindet sich unweigerlich der Name Veit Harlan. Bis zum Ende des Nationalsozialismus verfilmte Harlan eine Reihe von Melodramen und Propagandastreifen, darunter auch den antisemitischen Hetzfilm Jud Süß, für den er am 3. März 1949 vor dem Hamburger Landgericht wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit angeklagt wurde. Harlan gelang es, sich vor Gericht als unpolitischer Künstler darzustellen und führte damit jenen Kurs fort, den er während seines Entnazifizierungsverfahrens begann: Er lehnte jede Verantwortung für seine hetzerischen Filme ab und verwies auf Joseph Goebbels, der ihn unter Strafandrohung zur Produktion dieser Filme gezwungen haben soll. Dies betonte er beispielsweise in einem unveröffentlichtem Schreiben, in dem der Regisseur sich von der Produktion des Jud Süß und von seinem Filmschaffen im nationalsozialistischen Deutschland distanziert: ‘Having a position like the one I had, one might, in matters of minor importance, have been able to put up some resistance towards Goebbels or even Hitler, whereas in the really important question as to whether one favoured anti-Semitism or not, resistance simply meant being looked-up in a concentration camp. Though at that time we did not yet know, as we do know, of course, that not only we would lose our freedom, but that, moreover, our wives and children would be exposed to the most cruel torments and no happy hour would be theirs any more’. Harlan verweist darauf, dass seine Tätigkeit als Regisseur im Nationalsozialismus auf Angst vor Restriktionen seitens des Regimes gegenüber ihm und seiner Familie basierte und er sich aus diesen Gründen auch nicht der nationalsozialistischen Partei anschloss. Dies bestätigt die Filmpress vom 22. Juli 1950 in ihrer Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse der gerichtlichen Auseinandersetzung des Falls Harlan: Neben einer kurzen Mitgliedschaft in der SPD und gelegentlichen Kontakten zur Gruppe um Otto Strasser konnten ihm keine weiteren politischen Betätigungen nachgewiesen werden, so dass das Gericht zu dem Ergebnis kam, ‘dass Harlan zu keiner Zeit der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen angehört’ habe. Diese Aussage über die politische Haltung Harlans vor dem Hintergrund seiner Filme sowie sein Freispruch am 23. April 1949 boten in der Folgezeit die Grundlage für eine kritische Auseinandersetzung mit diesem Regisseur, dessen Haltung zum Nationalsozialismus auch nach seinem Freispruch für [...]