Verantwortungsbereiche wider Volksgesundheit.

Die Untersuchung geht im Wesentlichen von drei Befunden aus: Das Prinzip der Straffreiheit eigenverantwortlicher Selbstgefährdung wird überwiegend - unter Hinweis auf das »Rechtsgut Volksgesundheit« - außer Kraft gesetzt. Das BVerfG verneint eine Rechtsgutsverletzung als Voraussetzung rechtsgültiger Pönalisierung und gelangt darüber hinaus beim Eigenverbrauch geringer Mengen von Cannabis nur zur Einstellung des Strafverfahrens. Die Untersuchung unternimmt eine Klärung der Reichweite der objektiven Zurechnungslehre. Leitgedanke ist die Aufgabe des Strafrechts, das Zusammenleben der Bürger dadurch zu sichern, dass die Schaffung eines Risikos für fremde Rechtsgüter mit Strafe bedroht wird, während eigenverantwortliche Selbstgefährdungen grundsätzlich straffrei sind. Auf der Grundlage einer (personalen) Rechtsgutslehre lässt sich die »Volksgesundheit« als »Scheinrechtsgut« einordnen. Die mit der (personalen) Rechtsgutslehre verzahnte objektive Zurechnungslehre wird wiederum durch das verfassungsrechtliche Selbstbestimmungsrecht fundiert. Dies führt u.a. - in Vereinbarkeit mit internationalen Abkommen - zur (materiellen) Straffreiheit des Eigenkonsums weicher Drogen in geringer Menge in Gestalt eines Tatbestandsausschließungsgrundes. (Nur) insoweit besteht auch Übereinstimmung mit der gegenwärtigen Initiative der Strafrechtsprofessoren zur Einrichtung einer Enquête-Kommission des Bundestages zum Betäubungsmittelstrafrecht.

Christina Pasedach, geboren am 30.08.1983, studierte von 2003-2007 Rechtswissenschaft an der Universität Mannheim. Seit 2005 ist sie am dortigen Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie (Professor Dr. Jürgen Wolter) tätig. Das Referendariat absolvierte sie im Bezirk des Oberlandesgerichts Zweibrücken sowie bei einer international tätigen Rechtsanwaltskanzlei in Atlanta, USA. Sie promovierte 2011 und legte 2012 die Zweite Juristische Staatsprüfung ab.