Verfassung und Privatrecht im 19. Jahrhundert

Verfassungsgeschichte und Privatrechtsgeschichte gehen gewöhnlich getrennte Wege. Doch werden sie damit ihren Gegenständen nicht gerecht, denn Verfassung und Privatrecht stehen in enger Beziehung zueinander, und das nicht erst, seit im 20. Jahrhundert die Drittwirkung der Grundrechte entdeckt wurde. Die Beziehungen wechseln freilich mit den Begleitumständen. Sie stellten sich in Frankreich, wo der Übergang von monarchischem Absolutismus und ständisch-feudaler Gesellschaftsordnung zur bürgerlichen Staats- und Sozialordnung in einem revolutionären Akt des bereits emanzipierten Bürgertums herbeigeführt wurde, anders dar als in Deutschland, wo die Umstellung von der Obrigkeit ausging und sich in einem langen, rechtsförmigen Prozess evolutiv vollzog. Die Formationsphase der bürgerlichen Gesellschaft zwischen Revolutionen und Restauration enthält dafür vielfältiges Anschauungsmaterial, das auch die Grundlage für Analysen der weiteren Entwicklung des Verhältnisses der beiden Rechtsgebiete bietet.

Geboren 1937; em. Professor für Öffentliches Recht an der Humboldt-Universität zu Berlin; 1987-99 Richter des Bundesverfassungsgerichts im Ersten Senat; 2001-07 Rektor des Wissenschaftskollegs zu Berlin.

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