Vergleichende Werbung in Deutschland

Inhaltsangabe:Problemstellung: Im Oktober 1997 ist nach langem zwischenstaatlichem Ringen die EU-Richtlinie 97/55/EG zur vergleichenden Werbung durch die Europäische Union als weiterer Schritt zur Harmonisierung des Werberechts in den EU-Staaten erlassen worden. Sie regelt unter bestimmten Voraussetzungen die Zulässigkeit vergleichender Werbung, die seit diesem Zeitpunkt nicht mehr als unlauter angesehen werden sollte. Die Umsetzungsfrist wurde durch die Richtlinie auf 30 Monate, bis April 2000, festgelegt. Der BGH hatte bereits vor der Umsetzung durch den Gesetzgeber die Initiative ergriffen, das deutsche Recht richtlinienkonform auszulegen. So bezog sich der BGH in den Urteilen „Testpreis-Angebot“ und „Preisvergleichsliste II“ im Jahr 1998 auf die Regelungen der RL und verabschiedete sich dadurch von seiner bisherigen Rechtssprechung, wonach vergleichende Werbung als wett-bewerbs- und sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG galt. Das Forschungsinteresse an vergleichender Werbung konzentrierte sich anfänglich in Deutschland nur auf juristische Aspekte. Durch den Verbotsgrundsatz blieben wirtschaftswissenschaftliche Aspekte weitestgehend unberücksichtigt. Erst seit der Zulässigkeit dieses Werbeinstruments ist eine Diskussion über die Effektivität vergleichender Werbung entflammt. Fach- und Publikumszeitschriften kündigten die Revolution im Werberecht euphorisch mit „Ring frei für den Werbekampf“ an. Die anfängliche Begeisterung ist mittlerweile wieder etwas abgeklungen, was zum Teil auf die noch unklare Wirkung dieses Werbeinstruments auf den Verbraucher und zum anderen auf die etwas undurchsichtige Rechtslage zurückzuführen ist. Dennoch eröffnet die Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen neue Spielräume für die Werbetreibenden. Fragen nach den Wirkungen vergleichender Werbung werden sehr kontrovers diskutiert. Befürworter von vergleichender Werbung schätzen dieses Instrumentarium wegen dem Plus an Markttransparenz durch besser informierte Verbraucher. Die Gegner der Liberalisierung befürchten, dass der Verbraucher mehr getäuscht und irregeführt als informiert wird und halten das Argument des Werbenießbrauchs durch regelrechte Werbeschlachten dagegen. Sie befürchten bleibende Imageschäden der Unternehmen und Informationsüberlastungen der Verbraucher. Auch der Aufruf der Federal Trade Commission (FTC) Anfang der siebziger Jahre, in den USA Werbevergleiche einzusetzen, wurde vor allem mit Markttransparenz begründet, d.h. mit dem Argument, dass [...]

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