Verkäuferpflichten und Gewährleistung beim Forderungskauf.

Gemäß § 453 Abs. 1 BGB sind auf den Kauf von Rechten - und damit auch auf den Kauf von Forderungen - die Vorschriften über den Sachkauf entsprechend anzuwenden. Doch inwiefern ist auf den Kauf dieser unkörperlichen, allein von der Rechtsordnung geschaffenen Konstrukte eine entsprechende Anwendung der §§ 433 ff. BGB überhaupt möglich? Diese Arbeit zeigt, dass das auf den Forderungskauf projizierte Abbild dieser Vorschriften die rechtliche Struktur des Sachkaufs nicht lediglich in den fundamentalen Grundzügen, sondern vielmehr in erstaunlicher Detailtiefe widerspiegelt. So finden im Forderungskauf nicht nur die Primärpflichten des Verkäufers aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB, sondern auch die Mangeltatbestände der §§ 434, 435 BGB ihre Parallelen. Beim Vorliegen von Mängeln an der Forderung kommt für den Käufer die Geltendmachung der Gewährleistungsrechte des § 437 BGB in Betracht, was insbesondere auch die Möglichkeit der Nacherfüllung (§ 439 BGB) mit einschließt.

Florian Gothe studierte Rechtswissenschaften an der Philipps-Universität Marburg und legte im Jahre 2009 seine erste juristische Prüfung ab. Im Anschluss war er zunächst als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl von Prof. Dr. Wolfgang Voit tätig, ehe er im März 2011 seinen juristischen Vorbereitungsdienst am Landgericht Marburg antrat und im April 2013 das zweite juristische Staatsexamen ablegte. Von Mai 2013 bis September 2016 war er am Lehrstuhl seines Doktorvaters Prof. Dr. Johannes Wertenbruch erneut als wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt. Seit Oktober 2016 ist er Richter auf Probe im Dienste des Landes Baden-Württemberg.