Verwaltungsrechtliche Fragen rund um das Verkehrszeichen (Vorschriftszeichen)
Autor: | Wallmeier, Marius |
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EAN: | 9783640880256 |
Auflage: | 002 |
Sachgruppe: | Recht |
Sprache: | Deutsch |
Seitenzahl: | 24 |
Produktart: | Kartoniert / Broschiert |
Veröffentlichungsdatum: | 30.03.2011 |
Untertitel: | Unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen (Shared Space) |
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Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Verwaltungsrecht, Note: 1,0, Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen; Münster, Veranstaltung: VS, Sprache: Deutsch, Abstract: Ein Aspekt der polizeilichen Verkehrssicherheitsarbeit ist die Unfallbekämpfung und die sichere Gestaltung des Verkehrsraums durch Engineering. Im Bereich des Engineerings geht es grundsätzlich darum, dass die Polizei bei einer sichereren Gestaltung des Verkehrsraums aktiv mitwirkt. Eine eigenständige polizeiliche Verkehrsplanung gibt es nicht. Die Polizei hat jedoch auf Grund ihrer originären Zuständigkeit für die Verkehrsüberwachung (§1 Abs.4 PolG NRW i.V.m. §11 POG NRW), als Träger öffentlicher Belange die Gelegenheit im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens Gehör zu finden , um so bei der Gestaltung des öffentlichen Verkehrsraums mitzuwirken. Auch ist die Polizei vor jeder Anbringung oder Entfernung eines Verkehrszeichens oder einer Verkehrseinrichtung durch die Straßenverkehrs- bzw. Straßenbaubehörde anzuhören und an der alle zwei Jahre stattfindenden Verkehrsschau zu beteiligen. Eine wesentliche Möglichkeit den Straßenverkehr zu regel und zu lenken bieten Verkehrszeichen. Sie dienen der Regelung einer konkreten Verkehrssituation an einer bestimmten Örtlichkeit oder einem Streckenabschnitt einer Straße. Zu unterscheiden sind die Gefahrenzeichen gemäß §40 StVO und die Vorschriftszeichen des §41 StVO. Vorschriftszeichen sind Allgemeinverfügungen im Sinne des §35 S.2 VwVfG, sie richten sich an alle Verkehrsteilnehmer, die die jeweilige Regelung erblicken, folglich an einen unbestimmten Personenkreis. Die Verkehrszeichen gelten dauerhaft, für unbestimmt viele Fälle. Sie gebieten oder verbieten ein Verhalten und ersetzen quasi die Anweisung eines Polizeibeamten. Daher werden sie inzwischen als Verwaltungsakte in Form einer Allgemeinverfügung mit Dauerwirkung angesehen. Die Gefahrzeichen des §40 StVO gelten hingegen nicht als Verwaltungsakte, da sie kein bestimmtes Verhalten fordern oder untersagen. Rechtsgrundlage sowohl für den Aufbau als auch für den Abbau von Verkehrszeichen ist §45 Abs.3, Abs.9 StVO. Demnach bestimmen die zuständige Behörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen aufzustellen und oder zu entfernen sind. Verkehrszeichen sind grundsätzlich nur dort anzubringen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände geboten ist. Insbesondere sollen die gesetzlichen Regelungen ¿nur¿ sinnvoll ergänzt werden und nicht zusätzlich durch Verkehrszeichen wiedergegeben werden.