Verweisungsbedingte Akzessorietät bei Straftatbeständen

In der komplexen modernen Informationsgesellschaft mit verschiedenen Normsetzungsebenen hat der Gesetzgeber zunehmend Schwierigkeiten, insbesondere das Nebenstrafrecht in Einklang mit der sich schnell ändernden außerstrafrechtlichen Materie zu bringen. Der Ausweg einer Verknüpfung von Straftatbeständen mit außerstrafrechtlichen Vorgaben durch Verweisungen mittels Blanketten oder normativen Tatbestandsmerkmalen ist durch das Gesetzlichkeitsprinzip des Art. 103 Abs. 2 GG begrenzt. Kai Cornelius entwickelt ein Konzept der Arbeitsteilung zwischen nationalem Gesetzgeber, Unionsgesetzgeber, nationaler Verwaltung und nichtstaatlichen Organisationen einerseits sowie der Rechtsprechung andererseits. Dabei sieht er die Anforderungen des Parlamentsvorbehalts in Abhängigkeit von der demokratischen Legitimation des Setzers der in Bezug genommenen Normen und berücksichtigt die Entwicklung der Informationstechnologie beim Gebot der Normenklarheit.

Geboren 1971; Studium der Luft- und Raumfahrttechnik in Berlin; Studium der Rechtswissenschaften in Heidelberg; 1999 Zweites juristisches Staatsexamen, LL.M.-Studium; Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Rechtsinformatik an der Universität Hannover; 2005 Promotion in Heidelberg; 2006 Visiting Researcher an der University of Michigan und anschließend Marie-Curie-Host-Fellow an der Universität Wroc?aw (Breslau); Akademischer Rat an der Universität Heidelberg; 2014 Habilitation; derzeit Vertretungsprofessur für Strafrecht an der Universität Hamburg.

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