Vom formellen Grundrechtsschutz zum materiellen (abwehrrechtlichen) Grundrechtsschutz nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes

Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 11,0 (vollbefriedigend), , Sprache: Deutsch, Abstract: Art. I III GG normiert die Grundrechtsbindung von Legislative, Exekutive und Judikative als unmittelbar geltendes Recht. Damit avanciert die Verfassung in der Normenhierarchie zum höchsten und verbindlichsten Rechtsgut. Weder die Verwaltung, noch Justiz und auch nicht der Gesetzgeber darf gegen die in ihr festgelegten Normen verstoßen. Wo eine Grundrechtseinschränkung durch oder aufgrund eines Gesetzes durch die Verfassung selbst legitimiert wird, muß sich sowohl bei den mit 'einfachem' Gesetzesvorbehalt begrenzten als auch bei den durch einen qualifizierten Gesetzesvorbehalt erhöht geschützten Rechtsgütern die Maßnahme am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientieren. Dieser besondere Schutz insbesondere der Freiheits-, aber auch der Gleichheitsrechte wurde in den letzten Jahrzehnten durch die Literatur, aber noch deutlicher durch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts geprägt. Folge dieser Dogmatik ist nicht nur die strikte Bindung des Gesetzgebers an das Grundgesetz und die Beachtung der Begrenzungsvorbehalte; vielmehr muss er bei jedem neu erlassenen Gesetz die Verhältnismäßigkeit wahren. Dieser materielle oder, anders bezeichnet, abwehrrechtliche Schutz hat sich aus dem formellen Grundrechtsschutz, der als Gesetzesvorbehalt der Exekutive entstanden ist, entwickelt. Daß der Vorrang der Verfassung vor der Legislative- zumal unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes- nicht selbstverständlich ist und in der deutschen Geschichte erst eine kurze Tradition besitzt, soll nachfolgend aufgezeigt werden.