Von der Notwendigkeit seniorengerechter Hilfsmittel bis zur Markteinführung

Masterarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Gesundheit - Pflegewissenschaft - Sonstiges, Note: 2,6, Frankfurt University of Applied Sciences, ehem. Fachhochschule Frankfurt am Main, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Notfallassistent ist ein technisches Hilfsmittel, an dessen Entwicklung ich im Rahmen meines Masterstudiums an der Fachhochschule (FH) Frankfurt mitwirkte. Er besteht aus im Wohnumfeld fest installierten Teilen und aus einer mobilen Einheit, welche über ein W-Lan Netzwerk miteinander verbunden sind. Die mobile Einheit verfügt zudem auch über Mikrofon, Monitor und Web-Cam. Im Rahmen dieser Arbeit wurde geprüft, wer bei einem Produktfehler am Notfallassistenten haftbar gemacht werden kann, wie eine Kassenfinanzierung aussehen könnte und es wurde auf eine Kosten-Nutzen-Abwägung eingegangen. Bevor die Haftung angesprochen wird, möchte ich die Herstellerpflichten erwähnen. Diese umfassen die Überprüfung der Zulieferteile, eine sachgerechte Firmenausstattung vorzuhalten und die Endproduktkontrolle. Hinzu kommt für das Personal die Belehrungs- und Aufsichtspflicht. Im Falle einer Entwicklung an der FH Frankfurt kann dies durch die Lehrenden und die Studenten gewährleistet werden. Außerdem müssen bei der Produktion der aktuelle Stand der Technik berücksichtigt und die Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden. Eine weitere Pflicht ist die Gefahrenabwendungspflicht, welche die Verkehrssicherheit des Notfallassistenten als Produkt beinhaltet. Die Haftung im Schadensfall im Zusammenhang mit dem Notfallassistenten wird recherchiert. Dies ergibt die Möglichkeit der Ableitungen von Ersatzansprüchen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG). Der Anspruch auf Schmerzensgeld ist nur nach dem BGB ableitbar. Nach dem ProdHaftG muss ein Hersteller nur den Schaden ersetzen, welcher nicht am beweglichen Produkt (mobiler Teil des Notfallassistenten) entstanden ist. Ein Anspruch besteht für den Geschädigten auch nur bei privater Nutzung des Notfallassistenten und wenn die Inverkehrbringung keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgt. Zudem ist abzuwägen, ob zum Zeitpunkt der Inverkehrbringung alle Rechtsvorschriften beachtet und der aktuelle technische Stand eingehalten wird. Mit dem aktuellen Stand der Wissenschaft darf der Fehler auch nicht erkennbar sein. Nun wurde überlegt, wie eine Kassenfinanzierung aussehen könnte. Die Abrechnung von Hilfsmitteln gegenüber der Krankenkasse erfolgt auf Grundlage einer ärztlichen Verordnung. [...]

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