Vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren. Sinnvolle Ergänzung der bisherigen Sanierungsmöglichkeiten?

Studienarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,0, FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Stuttgart, Sprache: Deutsch, Abstract: Ein vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren ist keinesfalls ein neues Thema in Deutschland, denn schon bei der Einführung des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (kurz: ESUG) im Jahr 2012 wurde über die Einführung eines gesetzlich geregelten außergerichtlichen Sanierungsverfahren diskutiert. Damals hat man sich allerdings gegen ein solches Verfahren entschieden. Somit fehlt in Deutschland die gesetzliche Regelung für die Sanierung von Unternehmen außerhalb des gerichtlichen Insolvenzverfahrens, was aber durch die Verpflichtung der EU ein Ende hat. Durch den geplanten harmonisierten Insolvenzrahmen in allen Mitgliedstaaten, möchte die EU vor allem ein gutes Geschäftsumfeld schaffen und damit eine Steigerung des Handels und auch von Investitionen bezwecken. In den letzten Jahren können starke Tendenzen von Unternehmenssanierungen in einem frühen Stadium festgestellt werden, in welchem eine materielle Insolvenz, also eine Zahlungsunfähigkeit (nach § 17 InsO), eine drohende Zahlungsunfähigkeit (nach § 18 InsO) oder eine Überschuldung (nach § 19 InsO), noch nicht vorliegt. Führende Restrukturierungsexperten nutzen diese Situation und wagen erneute Diskussionen über vorinsolvenzliche Sanierungsverfahren außerhalb einer Insolvenz. Anders als bei den derzeitigen Sanierungsverfahren, wo eine gesetzliche Antragspflicht mit einer verbundenen Veröffentlichung besteht, soll bei einem vorinsolvenzlichen Verfahren davon abgesehen werden, um vor allem das Unternehmen vor wirtschaftlichen Benachteiligungen und der Stigmatisierung einer Insolvenz zu schützen. Das ein solches Verfahren funktionieren kann, beweisen ähnliche Modelle, wie das englische 'Scheme of Arrangement', mit welchem Firmen wie Tele Columbus, Rodenstrock oder Apcoa durch teilweise herauslösen einzelner Geschäftsbereiche restrukturiert werden konnten. Die Krisen wurden beispielsweise durch Verringerungen von Finanzverbindlichkeiten und gleichzeitiger Zuführung frischer Liquidität, aber auch durch Rangrücktritte erreicht. Die Unternehmen wurden deswegen nicht in Deutschland saniert, da hierzulande solche Maßnahmen nicht gegen den Willen eines betroffenen Kreditgebers umgesetzt werden können. Grund hierfür ist die fehlende Pflicht von Gläubigern zur Mitwirkung einer Sanierung, was von diesen oftmals als strategisches Vetorecht missbräuchlich ausgenutzt werden.

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