Wandelanleihen und Aktienanleihen im Ertragssteuerrecht

Diplomarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Universität Bayreuth (Wirtschaftswissenschaftliches Institut), Sprache: Deutsch, Abstract: Die dynamische Entwicklung der Finanzmärkte in den vergangenen Jahren hat eine Vielzahl innovativer Finanzinstrumente hervorgebracht und stellt das nationale Steuerrecht vor neue und bisher nur teilweise gelöste Aufgaben. Infolge dessen hat es sich der Gesetzgeber im Rahmen des JStG 2009 wieder einmal zur Aufgabe gemacht,eine Lösung für die Besteuerung der Aktienanleihe, und damit auch der unterschiedlichen Behandlung im Vergleich zur Wandelanleihe, zu finden. Allgemein handelt es ich bei Aktien- wie auch bei Wandelanleihen um strukturierte Finanzinstrumente (combined/compound instruments). Sie besitzen einen hybriden Charakter, da diese Instrumente aus zwei wirtschaftlichen Komponenten bestehen, von denen eine ein Derivat (Option) und die andere eine klassische Anleihe ist. Wandel - und Aktienanleihen sind beide an ein Underlying (Aktie) gekoppelt, sie unterscheiden sich nur durch die unterschiedliche Zuteilung des Wandlungs- bzw. Andienungsrechts in Aktien. Im Falle der Wandelanleihe liegt das Recht zur Wandlung und somit zur Lieferung der Aktien, anstatt Zahlung des Nominalbetrags, beim Inhaber der Anleihe und für den Fall der Aktienanleihe liegt das Recht beim Emittenten oder der Emittentin der Anleihe.Nach derzeitiger Rechtslage werden beide Finanzprodukte steuerlich unterschiedlich behandelt, obwohl sie aus gleichen ökonomischen Komponenten bestehen. Im Zuge des Jahressteuergesetzes 2009 wird nun versucht, eine Annäherung der Besteuerung zwischen Wandel- und Aktienanleihe zu erreichen. Wie schon dem Referentenentwurf für ein JStG 2009 zu entnehmen ist, soll ein neu eingefügter § 20 Abs. 4a S. 2 EStG-E die steuerneutrale Anschaffung von Aktien im Zusammenhang mit Umtausch- und Aktienanleihen regeln. Zum Zeitpunkt einer möglichen Aktienandienung bei der Aktienanleihe entfällt die bisherige Regelung, entstandene Verluste mit Zinseinkünften zu verrechnen. Ein steuerlicher relevanter Vorgang wird erst zum Veräußerungszeitpunkt der Aktien ausgelöst. Der Inhaber kann Verluste geltend machen, insofern die Anschaffungskosten der Anleihe (fiktiver Kaufkurs der Aktien) unter dem Veräußerungserlös für die Aktien liegen. Zudem wird die Problematik dadurch verschärft, dass Verluste, die ab 2009 entstehen, nur noch mit Gewinnen aus anderen Aktiengeschäften verrechenbar sind.

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