Weltanschauungsfreiheit und Tendenzschutz in Theaterunternehmen

Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 1, Universität Wien, Sprache: Deutsch, Abstract: Kunst - was darf die Kunst und wo sind Ihre Grenzen? Die Kunst ist frei - sofern sie nicht gegen geltende Gesetze verstößt. So gesehen ist alles Kunst und jeder darf sich Künstler nennen. Sollte jedoch jemand meinen, dass es sich bei der ¿Kunst¿ nicht um Kunst handle, so stellt dies einen Eingriff in die Grundrechte dar. Weltanschauung ist ein sehr weit gefasster Begriff und erstreckt sich über Bereiche wie Wissenschaft, Moral, Werte, Religion, Bräuche, Kultur, Umwelt, Wirtschaft, Philosophie und Politik. Weltanschauungsfreiheit ist ein Grundgesetz bzw. ein Menschenrecht und steht im Zusammenhang mit Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Sie steht aber nicht nur im Zusammenhang mit Religion, sondern wie jeder Mensch die Welt betrachtet, interpretiert oder versteht. Weltanschauung in Zusammenhang mit Theater meint auch ein Urteil zu haben und die Meinungsfreiheit im Theater nimmt die Gestaltung und ihren Inhalt in Anspruch. Theater bzw. Kunst ist Unterhaltung und sucht die Auseinandersetzung mit der Öffentlichkeit. Nur zu oft wurde das Grundrecht verletzt wie zum Beispiel die ¿Entartete Kunst im Dritten Reich¿ oder die massiven Theaterzensuren in den vergangen Jahrhunderten bis hin zur Antike. In den Revolutionsjahren Mitte des 19. Jahrhunderts wurde auch der Ruf nach Meinungsfreiheit samt Theaterfreiheit unter dem Motto der ¿Egalität¿ laut. Diese Freiheiten wurden auch in Österreich im Jahr 1867 in das Staatsgrundgesetz verankert. Jedoch gab es in den Jahren danach noch immer eine sehr starke Zensur. Im Beschluss der provisorischen Nationalversammlung vom 30. Oktober 1918 wurde ebenfalls das StGBl verabschiedet, in dem es heißt: jede Zensur ist als dem Grundrecht der Staatsbürger widersprechend als rechtsungültig aufgehoben. Tendenzbetriebe sind Unternehmen, die nicht nur erwerbswirtschaftliche Zwecke, sondern auch Ziele verfolgen, die politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen und künstlerischen Zwecken dienen, also auch Theaterunternehmen. Von den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) sind die Tendenzbetriebe teilweise ausgenommen. So werden dem Betriebsrat Beteiligungsrechte nur insoweit eingeräumt, als die Eigenart des Unternehmens dem nicht entgegensteht. Auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen findet das Betriebsverfassungsgesetz überhaupt keine Anwendung.

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