Weltbürgerliches Völkerrecht.

Der Autor wagt eine Adaption der Werke Kants zur Sittenlehre und Urteilskritik. Statt akademisch zu rekapitulieren, erarbeitet er praktikable Vorschläge gegen übermäßig partikular ausgerichtetes Recht und Politik. Entwicklungen der sog. Globalisierung bergen Hindernisse für den geschichtsapologetisch postulierten Fortschritt. Diese gipfeln im Kampf gegen Terroristen. Das Weltbürgerrecht soll vor solchen nicht durch Grenzziehung auszumerzenden Friedensbrüchen schützen. Darunter ist ein universelles Kriterium der Konfliktbewältigung zu verstehen. Es weist einen Kanon individuell und kollektiv erzwingbarer Prinzipien und Regeln aus. Sie gelten wegen ihrer gedanklichen Plausibilität willensbildend aber nicht -abhängig als ius cogens und wirken erga omnes. Daher durchdringt diese Teilschnittmenge alle Kulturen. Aus ihr kann man anschauliche Direktiven gewinnen: gegen Tötung, Folter, Sklaverei und für Notwehr, Unschuldsvermutung, Asylnahme etc. Die Basis zur Herleitung bilden der kategorische Imperativ sowie juridische und politische Imperative. Der völkerrechtliche Vollzug des Weltbürgerrechts bedarf einer UNO mit Gremien freier Willensbildung und notfalls humanitärer Einmischung.