Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens.

Mit Ablauf der Rechtsbehelfsfristen erwächst ein Verwaltungsakt in Bestandskraft. Dies hat insbesondere zur Folge, dass er nur unter besonderen Voraussetzungen aufgehoben oder geändert werden kann. Eine Möglichkeit, zu einer neuen - abweichenden - Entscheidung zu gelangen, stellt § 51 VwVfG dar, dessen Analyse den Gegenstand der Arbeit bildet. Besonderes Augenmerk liegt auf der Darstellung der unübersichtlichen Entstehungsgeschichte der Norm und der Betrachtung ihrer historischen Vorbilder. Eingehend untersucht werden ferner die Einbettung des § 51 VwVfG in das verwaltungsprozessuale Rechtsschutzsystem und den verwaltungsverfahrensrechtlichen Korrekturmechanismus. Schwerpunkte bilden dabei eine Analyse des Verhältnisses von § 51 VwVfG zu den §§ 48-49 VwVfG, welche Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten erlauben, und die Betrachtung problematischer Mehrpersonenkonstellationen.

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