Wildschäden und deren Ersatz gemäß §§ 29 ff. Bundesjagdgesetz

Aus den §§ 29 ff. BJagdG ergeben sich die wesentlichen Regelungen für die Ersatzpflicht von Wildschäden. Weitere Bestimmungen - insbesondere zum Verfahren - können in den jeweiligen Landesjagdgesetzen normiert sein. Das von Jahr zu Jahr an Brisanz gewinnende Thema ist hinreichend Anlass zur Befassung mit Grundlagen und Verfahren des Wildschadensersatzes.